Statuten Ride for Good
 

NAME, ZWECK UND AUFGABEN

ART. 1                  NAME, SITZ

Unter dem Namen Ride for Good (RFG) besteht der Verein im Sinne von Art. 60ft. ZGB. Er organisiert sich im Rahmen der Statuten selbständig. Er ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden. Der Sitz der RFG befindet sich in 5454 Bellikon

ART. 2              ZWECK UND AUFGABEN

Ride for Good ist ein gemeinnütziger Verein (RFG). Der RFG verfolgt keinen kommerziellen Zweck. Er setzt sich aus Fahrerinnen und Fahrern von Motorrädern, Trikes, speziellen Autos, Gespannen, CanAms sowie deren Freunden zusammen und bildet so eine vielfältige Gemeinschaft. Er verfolgt das Ziel, Beeinträchtigten, schwer kranken, armutsbetroffenen und Menschen in schweren Lebenssituationen Wünsche zu erfüllen und oder in anderer Weise zu helfen und zu unterstützen. Der Verein prüft jede Anfrage und behält sich das Recht vor auch gegebenfalls Anfragen abzulehnen.

Ausfahrten werden in der Regel ohne große Prüfung organisiert und durchgeführt.
 

MITGLIEDSCHAFT

ART. 3              MITGLIEDER

Die Mitgliedschaft in der RFG kann als Einzelmitglied oder Familie erworben werden.

ART. 4              ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft ist schriftlich oder über die RFG-Homepage bei der Mitgliederverwaltung zu beantragen.

ART. 5              EHRENMITGLIEDER

Die Generalversammlung kann Personen mit herausragenden Verdiensten zu Ehrenmitgliedern ernennen.

ART. 6              AUSTRITT

Der Austritt ist jederzeit möglich. Er ist schriftlich oder per E-Mail einzureichen. Bereits für das Mitgliedschaftsjahr gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

ART. 7              AUSSCHLUSS

Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem RFG nicht nachkommen oder deren Interessen zuwiderhandeln, können ausgeschlossen werden.

ART. 8              MITGLIEDERBEITRÄGE

Der RFG erhebt für jedes Mitglied einen Mitgliederbeitrag.

Die RFG-Beiträge für Einzel- und Familien werden von der Generalversammlung für das nächste Kalenderjahr festgesetzt.

ORGANE

Organe

Die Organe vom Verein sind:

  • Generalversammlung (GV)

  • Vorstand

  • Arbeitsgruppen
     

GENERALVERSAMMLUNG

ART. 9            GENERALVERSAMMLUNG

Die Generalversammlung (GV) ist das oberste Organ des RFG. Sie tritt mindestens einmal im Geschäftsjahr zusammen (ordentliche GV). Die Versammlungs-Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vorher durch den Vorstand unter Angabe der Traktandenliste. Anträge von Mitgliedern sind mindestens 60 Tage vor der GV schriftlich und begründet an den Vorstand zu richten. Die GV kann nur die auf der Traktandenliste bezeichneten Geschäfte behandeln. An der Versammlung gestellte Anträge sind nur zu behandeln, wenn sie mit einem traktandierten Geschäft zusammenhängen. Die GV kann jedoch mit 2/3-Mehrheit beschliessen auch nicht traktandierte Anträge zu behandeln. Statutenänderungen und die Auflösung des RFG sind davon ausgeschlossen. Das Protokoll der GV wird per Mail veröffentlicht. Es gilt als angenommen, falls innerhalb 14 Tagen nach Veröffentlichung kein Einspruch erfolgt.

ART. 10            AUSSERORDENTLICHE GV

Der RFG kann auf Antrag des Vorstands, der Revisionsstelle oder auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder eine außerordentliche GV einberufen. Zur außerordentlichen GV wird durch den Vorstand mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Traktanden eingeladen.

ART. 11            BESCHLUSSFÄHIGKEIT, ABSTIMMUNGEN, LEITUNG WAHLEN.

Jede ordnungsgemäß einberufene GV ist beschlussfähig. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, außer mindestens ein Fünftel der Anwesenden verlangt eine geheime Abstimmung oder Wahl. Die GV wird von der Präsidentin/dem Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch die Vizepräsidentin/ Vizepräsident oder ein Vorstandsmitglied geleitet. Die GV beschliesst mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Sachgeschäften der Versammlungsleiter, bei Wahlen das Los.

ART. 12            GESCHÄFTE

Die GV entscheidet über folgende Geschäfte:

  • Genehmigung der Jahresberichte und der Jahresrechnung

  • Entlastung des Vorstandes

  • Genehmigung der Jahresplanung und des Budgets

  • Genehmigung der Mitgliederbeiträge

  • Wahl der Präsidentin/des Präsidenten und der Vorstandsmitglieder

  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

  • Wahl der Revisoren

  • Statutenrevisionen

  • Auflösung des Vereins
     

VORSTAND

ART. 13            VORSTAND

Der Vorstand ist das Führungsorgan des RFG. Er vertritt den RFG nach aussen. Er sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der GV. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der Präsidentin/des Präsidenten selbst. Der Vorstand ist gegenüber der GV verantwortlich.

ART. 14            ZUSAMMENSETZUNG, AMTSDAUER, AUFGABEN

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Sie werden von der GV für längstens 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Eine Amtsperiode beginnt mit der ordentlichen GV.

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  • Bestimmt die Unterschriftsberechtigten und deren Zeichnungsberechtigungen

  • Vollzug der Beschlüsse der GV

  • Vorbereitung und Durchführung der GV

  • Genehmigung von Verträgen; bei Geschäften größerer Tragweite unter Vorbehalt der Zustimmung durch die GV

  • Erlass von Reglementen und Pflichtenheften

  • Einsetzen von Arbeitsgruppen

  • Information der Mitglieder

  • Durchführen von Anlässen

ART. 15            INTERESSENSKONFLIKTE/ ANNAHME VON GESCHENKEN

Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ihre Pflichten mit der gebotenen Sorgfalt und Effizienz und nach bestem Können wahr.

Sie üben ihre Tätigkeit ausschließlich im Interesse des RFG aus.

Besteht die Möglichkeit eines Interessenkonflikts bei einem Mitglied des Vorstandes hinsichtlich eines Beschlusses des Vorstandes, so orientiert diese Person die Präsidentin oder den Präsidenten und tritt für Beratung und Entscheidung in den Ausstand. Zudem unterlässt diese Person jeglichen Austausch mit anderen Vorstandsmitgliedern über den Beschluss. Die Stimmenthaltung aufgrund eines Interessenkonflikts ist im Protokoll festzuhalten.

Betrifft der Interessenskonflikt die Präsidentin oder den Präsidenten, so orientiert diese seine Stellvertreterin bzw. seinen Stellvertreter.

Bestreitet das betroffene Mitglied den Vorwurf eines Interessenkonflikts, entscheidet der Vorstand unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds.

Die Mitglieder des Vorstandes und der Kommissionen dürfen keine direkten oder indirekten Vergünstigungen erbitten, erhalten, annehmen oder abgeben, die in irgendeinem Zusammenhang mit ihrem Mandat im RFG stehen oder diesen Eindruck erwecken könnten und die einen höheren als nur symbolischen Wert haben.

Arbeitsgruppen

ART. 16            Arbeitsgruppen

Der Vorstand kann Aufgaben an eine Arbeitsgruppe delegieren und deren Tätigkeit durch ein Pflichtenheft regeln. In jeder Arbeitsgruppe nimmt ein Vorstandsmitglied Einsitz. Die Arbeitsgruppenmitglieder werden vom Vorstand für 1 Jahre bestimmt. Wiederwahl ist möglich

 

WEITERE BESTIMMUNGEN

ART. 17            REVISIONSSTELLE

Die GV wählt zwei Revisoren für eine Amtsdauer von einem Jahr. Die Rechungsrevisoren sind unabhängig, wobei Mitglieder gewählt werden können, nicht jedoch Vorstandsmitglieder. Wiederwahl ist möglich. Die Revisoren prüfen die ordnungsgemässe Buchführung und die Jahresrechnung des RFG. Sie sind jederzeit berechtigt, in die Buchhaltung und die Belege Einsicht zu nehmen. Sie erstatten der GV-Bericht und empfehlen jeweils, die Jahresrechnung zu genehmigen oder zurückzuweisen. Die GV kann für dieselbe Amtsdauer auch eine externe Revisionsgesellschaft wählen.

ART. 18            HAFTUNG UND VERSICHERUNG

Für die Verbindlichkeiten des RFG haftet nur ihr Vermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder für Verpflichtungen der RFG ist ausgeschlossen.

Der RFG haftet nicht für Unfälle, Sachschäden und Haftpflichtansprüche, welche bei der Ausübung der Vereinstätigkeit durch die Mitglieder entstehen. Die Mitglieder haben sich entsprechend selbst zu versichern.

ART. 19            STATUTENREVISON

Anträge auf Revision der Statuten können vom Vorstand oder mindestens 1/3 Mitgliedern gestellt werden. Für Statutenänderungen bedarf es der Zweidrittelmehrheit der an der GV abgegebenen Stimmen.

ART. 20            AUFLÖSUNG

Der Beschluss zur Auflösung des RFG erfolgt durch die GV mit mindestens Dreiviertel der abgegebenen Stimmen. Im Fall der Auflösung vom RFG geht ihr Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an gemeinnützige Organisationen. Die GV beschliesst deren Verwendungszeck die Aufteilung und welche Institutionen berücksichtigt werden.

ART. 21            GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr wird vom Vorstand bestimmt

ART. 22            INKRAFTSETZUNG

Die vorliegenden Statuten wurden von der GV vom 28.02.2026 genehmigt. Sie ersetzen diejenigen vom 23.06.2021.

 

 

Ride for Good

28. Februar. 2026 Untersiggenthal